Versicherung & Vorsorge
Die News September 2021

Haftungsrisiken minimieren

Neues Gesetz zur Risikofrüherkennung

Im Januar 2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Damit gehen neue umfangreiche Pflichten für die Geschäftsleitung mittelständischer Betriebe einher.

Prof. Dr. Werner Gleißner und Marco Wolfrum
Lesezeit: ca. 4 Minuten
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Das StaRUG hat erheblichen Auswirkungen, speziell für die Chefetagen mittelständischer Unternehmen. Denn das Gesetz verpflichtet nun auch die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mittelständischer GmbHs zur Implementierung eines Krisen- und Risikofrüherkennungssystems, das geeignet ist, mögliche bestandsgefährdende Entwicklungen zu erkennen. Die Früherkennung solcher schweren Krisen sollte im Interesse jeder Geschäftsführung sein und damit ist das Gesetz ein guter Anlass, ökonomisch sinnvolle Systeme zur Krisenvorhersage und Krisenprävention zu implementieren. Wenn das Unternehmen jedoch keine solchen Verfahren etabliert, ergeben sich aus dem Gesetz nun erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

Krisen ohne Insolvenz bewältigen

Mit neuen Regelungen zum sogenannten Restrukturierungsplan sollen für Unternehmen in einer Krise mehr Möglichkeiten geschaffen werden, diese Krise ohne eine Insolvenz zu bewältigen. Der aus einem darstellenden und gestaltenden Teil bestehende Restrukturierungsplan erläutert neben den Krisenursachen insbesondere die zur Krisenbewältigung erforderlichen Maßnahmen. Aber Vorsicht: Das StaRUG ist nicht nur für Unternehmen in der Krise relevant. Für alle Unternehmen sind Anforderungen an die Krisenfrüherkennung und damit das Risikomanagement formuliert. Verletzungen dieser Pflichten implizieren Haftungsrisiken für Vorstände beziehungsweise die Geschäftsleitung: Unter Paragraph 1 steht: „[…] Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht […]“

Der erste Satz entspricht den Anforderungen des KonTraG (§ 91 AktG). Demzufolge sind Systeme zur Früherkennung von „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ einzurichten. Schon aus den Erläuterungen zum KonTraG ist bekannt und in den diversen Standards festgehalten, dass die Krisenfrüherkennung ein Risikofrüherkennungssystem erfordert (siehe zum Beispiel IDW PS 340 n.F. (2020) und DIIR RS Nr. 2). Dieses Risikofrüherkennungssystem soll aufzeigen, welcher „Grad der Bestandsgefährdung“ sich aus den bestehenden Risiken und dem Risikodeckungspotenzial ergibt. Diese bisher bestehende Anforderung bezüglich Risikoanalyse und Risikoaggregation wird durch StaRUG nochmals unterstrichen. Die Geschäftsführung wird nun verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn eine schwere Krise droht. Somit geht § 1 StaRUG über das KonTraG hinaus.

Problem unpräzise Formulierung

Das neue Gesetz fordert eine Planung von Gegenmaßnahmen und eine unternehmerische Entscheidung zu Krisenbewältigungsmaßnahmen. Offen bleibt leider, ab welchem Grad der Bestandsgefährdung eine solche Verpflichtung greift. Schon im Konsultationsverfahren zum StaRUG wurde empfohlen, die Bedeutung der Risikoanalyse für die Krisenfrüherkennung klarzustellen und auch zu präzisieren, ab welchem Grad der Bestandsgefährdung Gegenmaßnahmen erforderlich sind. Risikoaggregation und Risikotragfähigkeitskonzept können im Sinne einer Warnampel anzeigen, wenn Maßnahmen der Krisenprävention initiiert werden sollten. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn der Gesamtrisikoumfang durch das vorhandene Risikodeckungspotenzial nicht mehr gedeckt ist.

Was zu tun ist

Zur Verbesserung der Krisenpräventionsfähigkeit und der Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken ergeben sich gerade für mittelständische Unternehmen weitreichende Implikationen aus der neuen Gesetzeslage:

  1. Sofern noch nicht geschehen, ist ein Risikofrüherkennungssystem zu implementieren, das durch Risikoanalyse und -aggregation mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“, auch aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, rechtzeitig erkennt. Hier ist ein Risikotragfähigkeitskonzept mit vorzusehen.
  2. Die Unternehmensführung muss den „Grad der Bestandsgefährdung“, also die Insolvenzwahrscheinlichkeit, risikogerecht einschätzen und einen Schwellenwert festlegen, ab welchem von einer akuten Krisenlage auszugehen ist, die Handlungen impliziert.
  3. Es sind Regelungen für den Fall einer Krise oder bedrohlicher Risiken zu empfehlen. Ab einer „kritischen“ Gefährdungslage ist ein Restrukturierungsplan zu entwickeln, bezüglich dessen Durchführung dann eine „unternehmerische Entscheidung“ zu treffen ist.

Kostenloses Simulationstool hilft

Viele mittelständische Unternehmen haben kein eigenständiges Krisenfrühwarn- oder Risikomanagementsystem. Dies ist kein grundsätzliches Problem, denn der Gesetzgeber fordert lediglich die Fähigkeit, mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“, also schwere Krisen, früh zu erkennen. Bei mittelständischen Firmen ohne eigenständiges Risikomanagement ist es damit die Aufgabe der kaufmännischen Geschäftsführung oder des Controllings, ein entsprechendes System zu etablieren. Viele dieser Firmen sind bisher allerdings noch nicht in der Lage, mögliche bestandsgefährdende Entwicklungen aus Kombinationseffekten von Risiken zu erkennen, die das Rating oder Covenants bedrohen. Es fehlt insbesondere an einem einfach implementierbaren Verfahren für die Risikoaggregation. Für eine solche Risikoaggregation stehen in der Zwischenzeit einfach nutzbare und kostenlose Simulationstools speziell für den Mittelstand zur Verfügung. Wer also nicht die Dienstleistung Dritter in Anspruch nehmen möchte, dem können wir den kostenfreien „Risikosimulator“ der Future Value Group AG ans Herz legen (http://strategienavigator.net/software). Dieser betrachtet vereinfachend nur eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine rudimentäre Bilanz für ein Jahr und stellt damit einen pragmatischen Einstieg in die simulationsbasierte Risikoaggregation dar.

Als erstes werden die wesentlichen Planungspositionen der Gewinn- und Verlustrechnung, wie Umsatzerlöse und die wichtigsten Kostenarten, etwa Material- und Personalkosten, eingegeben. Zur Erfassung der Planungsunsicherheit können die einzelnen Planungspositionen durch eine Bandbreite beschrieben werden, zum Beispiel durch Mindestwert, wahrscheinlichsten Wert oder Maximalwert. Ergänzend lassen sich Risiken aufnehmen, beispielsweise durch die Angabe von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe. Durch diese Daten sind sowohl planungsbezogene als auch ereignisorientierte Risiken mit der Unternehmensplanung verknüpft. Somit lässt sich eine planungsbezogene Risikoaggregation mittels einer sogenannten Monte-Carlo-Simulation vornehmen. Durch die Berechnung einer großen Anzahl von Kombinationseffekten der Risiken wird die Bandbreite von EBIT und Gewinn berechnet. So lässt sich zunächst unmittelbar der Umfang an Verlusten ableiten, der mit 95-prozentiger Sicherheit nicht überschritten wird, und damit der Eigenkapitalbedarf (eines Jahres). Neben dieser Kennzahl für den Gesamtrisikoumfang wird unter Berücksichtigung des Eigenkapitals auch ermittelt, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ durch die Verletzung von Mindestanforderungen an das Rating auftritt. Die Auswirkungen der Risiken auf ein Finanzkennzahlenrating und das durch diese ausgedrückte Insolvenzwahrscheinlichkeit lassen sich so aufzeigen.

www.futurevalue.de

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