Blickpunkt
Die News Januar/Februar 2023

Partnerschaftlich innovieren – aber sicher

Professioneller Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Forschungs- und Entwicklungskooperationen sind weit verbreitet. Zum einen kann es darum gehen, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an Dritte zu vergeben, etwa aus Kapazitätsgründen oder weil die beauftragten Dritten über eine besondere Sachkunde verfügen. Zum anderen kann es auch darum gehen, partnerschaftlich mit anderen Wirtschaftsakteuren zu forschen und zu entwickeln. Von zentraler Bedeutung ist hier der Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Philip Malcolm Kohl
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Die Interessenlagen der verschiedenen Parteien bei derartigen Kooperationen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Geht es darum, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an Dritte zu vergeben, wird als Partner häufig eine Forschungseinrichtung in Betracht kommen, die für ihre Leistung vergütet wird. In diesen Fällen wird der Auftraggeber ein Interesse daran haben, dass die aus diesen vergüteten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten stammenden Ergebnisse möglichst nur ihm allein zustehen, damit sich seine Investitionen in diese Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten lohnen. Arbeiten mehrere Marktteilnehmer an Forschungs- und Entwicklungsprojekten zusammen, werden beide Interesse daran haben, dass ihnen die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zur Verfügung stehen. Sind die Marktteilnehmer auf unterschiedlichen Feldern tätig, legen die Partner Wert darauf, die Arbeitsergebnisse für ihre jeweiligen Tätigkeitsfelder exklusiv nutzen zu können. In derartigen Fällen werden die Partner sich häufig gegenseitig nicht für die Forschungs- und Entwicklungsleistungen vergüten, sondern ihre Ressourcen für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Frage, wem Arbeits- und Entwicklungsergebnisse zustehen sollen, ist auch hier zentral.

Allen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist gemein, dass unternehmensinterne Informationen preisgegeben werden müssen, da hier auf dem Vorhandenen aufgebaut und dieses weiterentwickelt werden soll. Das bedeutet, dass Informationen, die Geschäftsgeheimnisse sein können, außerhalb des Unternehmens geteilt werden. Dabei müssen diese weiterhin geschützt bleiben.

Know-how wirkungsvoll schützen

Unternehmen haben natürlich ein großes Interesse daran, dass vertrauliche Informationen auch vertraulich bleiben. Oft können diese Informationen einen erheblichen Anteil des Unternehmenswerts darstellen. Bereits 2013 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz den Schaden durch den Verlust von geheimem Know-how auf rund 30 bis 60 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. In einer Bitkom-Studie von 2017 wurde angegeben, dass 53 Prozent der Unternehmen Opfer von Datendiebstahl, Spionage und Sabotage waren, wodurch ein Schaden von insgesamt 55 Milliarden Euro pro Jahr entstand. In 23 Prozent der Fälle war der Unternehmensbereich Forschung und Entwicklung betroffen.

Vertrauliche Informationen können Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darstellen. In diesem Gesetz werden diese als Informationen definiert, die – verkürzt dargestellt – geheim und deswegen wertvoll sind, die angemessen geschützt werden und bei denen ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Informationen geheim bleiben. Wichtig ist dabei vor allem der zweite Punkt: dass die Geschäftsgeheimnisse Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein müssen. Anders gesagt: Wer entsprechende Informationen nicht angemessen schützt, verliert den rechtlichen Schutz dieser Informationen. Unterfallen Informationen nicht der Definition des Geschäftsgeheimnisses aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz, besteht erst recht ein großes Interesse daran, die Informationen tatsächlich und vertraglich zu schützen, da sie rechtlich keinem besonderen Schutz unterliegen und die Weitergabe derartiger Informationen von der Rechtsordnung grundsätzlich gestattet ist.

Nicht nur deshalb ist für eine Forschungs- und Entwicklungskooperation der Abschluss eines Vertrags unerlässlich. Eine solche Vereinbarung ist auch der Ort, in dem Geschäftsgeheimnisse und andere sensible Informationen geschützt werden können und sollten. Schutzmaßnahmen können wie folgt aussehen:

  • Vertragliche Regelungen zur Geheimhaltung sollten das ausdrückliche Verbot enthalten, geheime Informationen Dritten gegenüber offenzulegen.
  • Die jeweiligen sensiblen Informationen sollten identifiziert und umschrieben werden und zum Gegenstand der im Vertrag vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemacht werden.
  • In dem Vertrag sollte festgelegt werden, wie die Informationen geschützt werden sollen. Die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen kann zum Beispiel vom Wert des Know-hows und dessen Entwicklungskosten oder von der Bedeutung für das Unternehmen abhängen.
  • Wichtig ist, dass Informationen nur auf einer Need-to-know-Basis weitergegeben werden dürfen, also nur dann geteilt werden, wenn die Kenntnis der Informationen für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungskooperation unerlässlich ist.
  • Es ist festzulegen, dass nur Personen mit Vertraulichkeitsvereinbarungen, die mindestens so umfangreich sind wie die Vertraulichkeitsbestimmungen der Kooperationsvereinbarung, an der Kooperation mitwirken dürfen. Darüber hinaus müssen alle teilnehmenden Personen ausdrücklich über die Geheimhaltungspflichten belehrt und gegebenenfalls auch geschult werden.

Unerlässlich ist es zudem, dass die Geheimhaltungsvereinbarung vor dem Austausch sensibler Informationen erfolgen muss, sonst gelten diese als nicht ausreichend geschützt. Neben dem Geschäftsgeheimnisgesetz müssen die entsprechenden Klauseln der Geheimhaltungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle standhalten.

Damit eine Kooperation erfolgreich ist, ist deren rechtliche Absicherung zentral. Freedomz / shutterstock.com

Wem gehört was?

Die Zuordnung der Rechte an den Entwicklungsergebnissen ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Ansonsten hinge deren Zuordnung von der (gesellschafts-)rechtlichen Einordnung der Kooperation ab, was in der Regel zu Ergebnissen führt, die für beide Kooperationspartner nachteilig sind. Daher sollte in einer Kooperationsvereinbarung geregelt sein, wie die erzielten Ergebnisse zwischen den Parteien aufgeteilt werden sollen.

Damit überhaupt festgestellt werden kann, ob es sich um ein Ergebnis der Kooperation handelt, sollten die Parteien vor Beginn der Kooperation das jeweilige bestehende Know-how beziehungsweise die jeweiligen bestehenden gewerblichen Schutzrechte dokumentieren, die sie in die Kooperation einbringen werden. Regelmäßig wird dieses schon vorhandene Wissen beim jeweiligen Inhaber verbleiben. Bauen Entwicklungsergebnisse aber auf dem vorhandenen Know-how und/oder auf vorhandenen gewerblichen Schutzrechten auf, kann es erforderlich sein, dem jeweils anderen Kooperationspartner, der die Arbeitsergebnisse möglicherweise (auch) nutzen soll, Lizenzen an diesen vorbestehenden Rechten einzuräumen. So wird dieser in die Lage versetzt, die Arbeitsergebnisse nutzen zu können. Ebenso wird man Informationspflichten vorsehen müssen, wonach die jeweilige Partei die andere Partei zu informieren hat, wenn schutzfähige Entwicklungsergebnisse erzielt werden.

Bei den Entwicklungsergebnissen ist nach der Qualität der Ergebnisse zu unterscheiden. Es gibt Entwicklungsergebnisse, die Gegenstand von Sonderschutzrechten sein könnten, beispielsweise Patente oder Gebrauchsmuster. Bei diesen ist zu regeln, wer die entsprechenden Entwicklungsergebnisse zum Sonderschutzrecht anmelden und später Inhaber des Sonderschutzrechts werden darf. Darüber hinaus gibt es Entwicklungsergebnisse, die entweder nicht Gegenstand von Schutzrechten sein können oder bei denen bewusst darauf verzichtet wurde, diese zum Schutzrecht anzumelden. Bei diesen Entwicklungsergebnissen handelt es sich um einfaches Know-how. In beiden Fällen stellt sich unabhängig davon, wer Inhaber eventueller Sonderschutzrechte ist, die Frage, welcher Partner die Entwicklungsergebnisse in welchem Umfang nutzen darf. Entwicklungsergebnisse, die aus reinem Know-how bestehen, die also nicht Gegenstand eines Sonderschutzrechts sind, können nur auf vertraglichem Weg geschützt werden, indem Geheimhaltungspflichten und Nutzungsverbote auferlegt werden.

Alles rechtlich absichern!

Forschungs- und Entwicklungskooperationen können Innovationen vorantreiben und den beteiligten Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Damit die Kooperation erfolgreich ist, ist deren rechtliche Absicherung, wie in diesem Beitrag gezeigt wurde, zentral. Ohne diese droht der Verlust des Schutzes wichtiger Geschäftsgeheimnisse und der Früchte der Kooperation.

Kurz vorgestellt

BRP ist mit mehr als 60 Rechts- und Patentanwälten sowie Steuerberatern an den Standorten Stuttgart und Frankfurt am Main eine renommierte Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Experten beraten Unternehmen jeder Größe in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Namhafte nationale und internationale Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen zählen seit fast 50 Jahren auf BRP. Zur Gestaltung von F&E-Verträgen berät das BRP-Team im gewerblichen Rechtsschutz und vertritt seine Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer F&E-Kooperation. Der Vorteil: Das Team aus Rechts- und Patentanwälten mit natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hintergrund unterstützt auch bei Schutzrechtsanmeldungen von bei Kooperationen erzielter Ergebnisse. Auch zu im Zusammenhang mit F&E-Verträgen auftretenden kartellrechtlichen oder Compliance-Themen beraten spezialisierte BRP-Anwälte – ebenso im Falle des strafbaren Verrats geheimen Know-hows.

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