Blickpunkt
Die News Mai 2022

Schritt für Schritt zur nächsten Generation

Rechtliche Aspekte einer familieninternen Nachfolge

Vielen Unternehmern fehlt ein Nachfolger in der Familie. Häufig verkaufen sie dann das Unternehmen oder übertragen es auf eine Stiftung. Größer ist die Freude oftmals, wenn eigene Kinder das Unternehmen zukünftig führen möchten und auch können. Wie gelingt die familieninterne Nachfolge?

Dr. Klaus-Dieter Rose und Holger Nemetz
Lesezeit: ca. 5 Minuten
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Eine Nachfolge betrifft die Gesellschaftsanteile und die operative Führung. Wird beides gleichzeitig übertragen oder zeitlich versetzt? Wird nur die Inhaberstellung übertragen, während Externe die Geschäftsleitung übernehmen? Die Antwort hängt von den beteiligten Personen und Unternehmen ab. Übergibt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Unternehmen an sein einziges, dafür ausgebildetes Kind, wird die Nachfolge zudem anders ablaufen als in einer Familiengesellschaft mit mehreren Stämmen, wenn die Kinder des Gesellschafters beruflich andere Wege einschlagen möchten. In jedem Fall sollte die Nachfolge unter Einbeziehung der Nachfolger geplant werden. Bei mehreren Beteiligten kann es sinnvoll sein, eine Familienstrategie zu entwickeln und in einer Charta festzuhalten, um ein gemeinsames Verständnis von Zielen, Werten und dem generationenübergreifenden Verhältnis von Familie und Unternehmen zu schaffen. Gut ist es, die Nachfolge frühzeitig und in mehreren Schritten anzugehen.

Frühzeitiges Heranführen

Auf operativer Ebene können die Kinder an das Unternehmen herangeführt werden, indem sie in verschiedenen Abteilungen arbeiten und schrittweise mehr Verantwortung, auch in Führungspositionen, übernehmen. Bei mehreren Stämmen ist mitunter geregelt, dass die Gesellschafter einer Tätigkeit von Angehörigen zustimmen müssen.

Auf der Gesellschafterebene werden oftmals zunächst nur wenige Anteile übertragen, um die Kinder mit den Rechten und Pflichten als Gesellschafter vertraut zu machen. Sollen sie nur wirtschaftlich beteiligt werden, kann der übertragende Elternteil die Gesellschafterrechte auch als Vermögensverwalter ausüben. Alternativ können die Kinder als „stille Gesellschafter“ an den Gewinnen des Unternehmens partizipieren oder eine Unterbeteiligung erhalten. Geht es um Minderjährige, sind die Eltern häufig von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen. Für ihre Beteiligung an der Gesellschaft kann dann ein Ergänzungspfleger oder die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein.

Vorbereitung der konkreten Nachfolge

Vor der Übernahme der Geschäftsleitung muss ein Nachfolger mit den unternehmensspezifischen rechtlichen Anforderungen und Haftungsrisiken vertraut sein, die in den letzten Jahren zunehmend gestiegen sind und zumindest teilweise über D&O-Versicherungen abgedeckt werden können. Zur Unterstützung und Entlastung im operativen Geschäft kann dem Nachfolger ein erfahrener Fremdgeschäftsführer zur Seite gestellt werden oder der Elternteil für eine Übergangszeit in der Geschäftsführung bleiben. Alternativ kann dieser sein Wissen und seine Erfahrung auch als Berater einbringen oder als Mitglied eines bestehenden oder neu geschaffenen Beirats, dessen Aufgaben, Kompetenzen und Besetzung relativ frei gestaltet werden können. Um den Nachfolger „an die Hand zu nehmen“, können im Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflichten verankert werden, sodass bestimmte Geschäfte durch die Gesellschafter genehmigt werden müssen.

Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind auch mit Blick auf die Anteilsübertragung relevant, gerade wenn ein Alleingesellschafter mehrere Kinder beteiligen möchte. Auf den Prüfstand gehören Mehrheitserfordernisse, Stimmrechtsverteilungen, Übertragungsbeschränkungen, Nachfolgeklauseln, Gewinnverteilungs- und Entnahmeregelungen sowie Kündigungs- und Abfindungsklauseln. Eventuell können sich sogar eine Umstrukturierung oder ein Rechtsformwechsel anbieten. Änderungen in der Struktur oder dem Gesellschaftsvertrag sollten noch vor der Anteilsübertragung umgesetzt werden. Will der Seniorgesellschafter weiterhin Gesellschafter bleiben, kann er zu seinen Gunsten etwa Vetorechte, Sonderstimmrechte oder eine disparitätische Gewinnbeteiligung festschreiben.

Wichtig, aber oft vernachlässigt: Im Zuge der Anteilsübertragung muss ein Nachfolger auch seine „privaten Dokumente“ anpassen. Andernfalls könnte eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfalltod dazu führen, dass ein ganzer Familienstamm ungewollt aus der Gesellschaft ausscheidet oder eine unerwünschte Person als Gesellschafter eintritt. Hat beispielsweise ein Kind Gesellschaftsanteile von seiner Mutter erhalten, könnte im Fall seines Todes ihr Ex-Ehemann und Kindsvater als gesetzlicher Erbe des Kindes in die Familiengesellschaft eintreten – oder einen Abfindungsanspruch erhalten. Deshalb muss die Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Auch Vermächtnisse können helfen, dass Gesellschaftsanteile in der Familie bleiben. Ist ein Nachfolger vor der Anteilsübertragung bereits verheiratet, könnte ein Ehevertrag abgeschlossen werden, durch den die Gesellschaftsbeteiligung von einem Zugewinnausgleich bei Scheidung oder einem Pflichtteilsanspruch beim Tod des Nachfolgers ausgenommen wird. Für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit sollte ein Nachfolger zudem eine Vorsorgevollmacht erteilen, mit der ein Bevollmächtigter die Gesellschafterrechte ausüben kann.

Übertragung von Geschäftsleitung und Inhaberschaft

Bei der Bestellung eines Nachfolgers zum Geschäftsführer sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beachten, vor allem die erforderlichen Beschlussmehrheiten. Für die Übertragung von Anteilen auf einen Nachfolger verlangen Gesellschaftsverträge teils eine Zustimmung der Mitgesellschafter. Die Anteilsübertragung selbst erfolgt üblicherweise in Schenkungsverträgen. Dort kann sich der Seniorgesellschafter Rückforderungsrechte vorbehalten, etwa für den Fall, dass der Nachfolger vor dem Senior stirbt oder seine Berufsausbildung abbricht, die ihn für die Unternehmensführung qualifizieren sollte. Will sich der Senior auch im Alter versorgt wissen, aber nicht mehr selbst Gesellschafter sein, kann er sich an den übertragenen Anteilen einen Nießbrauch vorbehalten, um weiter an den Unternehmensgewinnen zu partizipieren. Alternativ kann sich der Nachfolger auch zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichten.

Was passiert, wenn’s nicht passt?

Bei der Planung sollte bedacht werden, dass eine Nachfolge nicht immer erfolgreich ist. Denkbar ist deshalb, die erste Bestellung des Nachfolgers zum Geschäftsführer zu befristen oder die Voraussetzungen und Mehrheiten für seine vorzeitige Abberufung anzupassen. Eine spätere Trennung auf der Gesellschafterebene hingegen gestaltet sich deutlich schwieriger, insbesondere wenn kein Fall einer vorbehaltenen Rückforderung der Gesellschaftsanteile vorliegt. Da der Nachfolger vollwertiger Gesellschafter ist, kann er nicht ohne Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Möchte der Nachfolger selbst ausscheiden, helfen Kündigungsklauseln, die zu seinem Ausscheiden gegen eine Abfindung führen.

Nachfolge bei zwei Kindern

Eltern wollen ihre Kinder in aller Regel gleich behandeln. Was aber tut ein Unternehmer, wenn von seinen zwei Kindern nur eines geeignet oder willens ist, künftig das Unternehmen zu führen? Natürlich könnte er einem Kind die Geschäftsführung und sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen und dem anderen einen anderweitigen Ausgleich zuwenden. Letztere empfinden dies oft auch nicht als Benachteiligung, da sie ein risikoarmes Geld- oder Immobilienvermögen einer risikoreichen Unternehmensbeteiligung vorziehen. Für viele Unternehmer kommt eine solche Vermögensteilung dennoch nicht in Betracht, da das Unternehmen schlicht den weitaus größten Vermögensgegenstand darstellt und für Ausgleichszahlungen nicht genügend weiteres Vermögen vorhanden ist. Eine ungleiche Verteilung des Vermögens hingegen ist oft nicht gewünscht und kann beim Tod des Seniors Erbstreitigkeiten auslösen.

Häufig werden deshalb beide Kinder an der Gesellschaft beteiligt, wobei die Stellung des einen Kindes gestärkt und dauerhaft verankert wird. Neben einer kapitalmäßigen Mehrbeteiligung kann dies durch gesellschaftsvertragliche Sonderrechte erfolgen, etwa ein lebenslanges Sonderrecht zur Geschäftsführung, Vetorechte für bestimmte Angelegenheiten oder ein höheres Stimmrecht trotz gleicher Kapitalbeteiligung. Damit liegt das operative Geschäft in der Hand eines Kindes, während grundlegende Gesellschaftsangelegenheiten von beiden gemeinsam entschieden werden müssen.

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