Versicherung & Vorsorge
Die News März 2021

Zeit reif für Deckungseinschränkungen?

Nicht an der falschen Stelle sparen

Die Folgen der aktuellen Wirtschaftskrise treffen zumindest mittelbar jedes Unternehmen: Umsatzeinbrüche im Inland und im Export, Insolvenzen sowie eine allgemeine Rezession. Dieser Krise zu begegnen, ist die Herausforderung schlechthin, auch für den Mittelstand. Dabei wird eine Ausgabenreduzierung unumgänglich sein. Unternehmen fragen sich daher auch, welche Potenziale Versicherungsverträge bieten.

Dr. Tilman Golz
Lesezeit: ca. 4 Minuten
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Eine existenzsichernde und effektive D&O-Versicherung ist eine wichtige Absicherung für Unternehmen und Manager gleichermaßen.

Kontraproduktiv sind in einer solchen Situation zum Beispiel die derzeit teils immensen Prämienanhebungen in den Bereichen Cyber und D&O. Denn nicht zuletzt im Mittelstand haben die Cyber-Angriffe und die damit verbundenen Schäden deutlich zugenommen. Außerdem rechnen die D&O-Versicherer corona- und damit insolvenzbedingt mit einem weiteren Anstieg. Aber lohnt es sich, weiterhin auf den Abschluss einer Cyber-Versicherung zu verzichten oder D&O- und Strafrechtsschutzverträge einfach auf die Geschäftsführung zu begrenzen? Diese Frage wurde Maklern in den vergangenen Monaten Maklern häufig gestellt – und kann mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden.

Cyber – sichere IT allein genügt nicht

Hackerangriffe haben längst den Mittelstand erreicht und treffen wegen der zunehmenden Digitalisierung immer mehr Geschäftsvorgänge. IT-Schutzmaßnahmen, etwa Firewalls oder regelmäßige Backups, reichen oftmals nicht aus. Beispielsweise erfolgen Angriffe häufig durch die Übermittlung von Schadsoftware in Dateianhängen. Die IT ohne eigene Kosten wieder instand setzen zu lassen oder den durch die Betriebsunterbrechung entgangenen Gewinn ersetzt zu bekommen, gewährleistet nur eine Cyberversicherung. Aber auch die rechtlichen Risiken sind nicht zu unterschätzen, etwa der Umgang mit personenbezogenen Daten unter Einhaltung der seit 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung. Diesem Datenschutzrisiko lässt sich technisch so gut wie überhaupt nicht begegnen. Versicherungsschutz in solchen Verfahren würde eine Cyber-Police bieten. Auf sie verzichten, kann ein modern ausgerichtetes Unternehmen also schon lange nicht mehr.

D&O – Aufsichtsorgane brauchen Schutz

Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ausgleich berechtigter Ansprüche – dies ist Kern der D&O-Versicherung. Vor allem die Mitglieder der Geschäftsführung und die der Aufsichtsorgane werden mit einer entsprechenden Versicherung wirkungsvoll geschützt. Hinzu kommen Prokuristen und leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Beauftragte für bestimmte Risiken, zum Beispiel für Datenschutz, Sicherheit und Umwelt. Werden die Aufsichtsorgane ausgeklammert, setzt das Unternehmen die dort tätigen Personen einer erheblichen Gefahr aus. Unter anderem riskiert der Aufsichtsrat eine eigene Haftung, wenn er bei einer Pflichtverletzung des Vorstands einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der AG nicht gegenüber dem Vorstand verfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Rechtsprechung hervorgehoben. Diese Haftung beginnt bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für das sogenannte Organisationsverschulden. Diesem liegt vor allem die Pflicht des Aufsichtsrates zugrunde, geeignete Personen für die Geschäftsleitung auszuwählen und sie dann aufmerksam zu überwachen. Entsprechendes kann für einen freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat oder Beirat einer GmbH beziehungsweise einer GmbH & Co. KG gelten, falls der Gesellschaftsvertrag diesen eine echte Aufsichtsfunktion zusprechen sollte.

Aber auch das Unternehmen selbst schafft sich Probleme. Zunächst liegt zweifellos eine große Herausforderung darin, qualifizierte Personen für das Aufsichtsorgan zu finden, die bereit sind, ohne D&O-Schutz Verantwortung zu übernehmen. Und hat etwa das geschäftsführende Organ vorsätzlich seine Pflichten verletzt und das Aufsichtsorgan es nicht korrekt überwacht, würde das Unternehmen seinen Schaden trotz doppelter Pflichtverletzungen nicht ersetzt bekommen: Die Haftung des geschäftsführenden Organs wird durch den Vorsatzausschluss der Deckung entzogen, diejenige des Aufsichtsorgans bereits dadurch, dass es nicht mehr zum Kreis der Versicherten zählt.

Leitende Angestellte – erhebliche Schäden möglich

Auf den ersten Blick ist die Situation bei Prokuristen und leitenden Angestellten eine andere. Denn aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmer sieht sich das Unternehmen im Schadenfall keinen „Vollhaftern“ gegenüber: Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadenausgleich, erfolgt bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsminderung, soweit die Schadenhöhe die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers gefährdet. Bei einfacher Fahrlässigkeit hingegen legt das Gericht die Haftungshöhe nach Abwägung aller Risiken für den jeweiligen Einzelfall fest, beispielsweise Betriebsrisiko, Vergütung oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nicht selten wird das Unternehmen also bei einfacher Fahrlässigkeit keine oder auf wenige Monatsgehälter beschränkte Schadensersatzansprüche haben. Das steht natürlich in einem Missverhältnis dazu, dass Prokuristen und leitende Angestellte einen ebenso hohen Schaden verursachen können wie die Geschäftsführung. Mit einer Standarddeckung wird das Unternehmen dann von vornherein wenig Geld vom Versicherer sehen – denn: keine Deckung ohne Haftung. Zwar sehen gute D&O-Konzepte eine sogenannte Eigenschadendeckung vor, mit deren Hilfe das geschädigte Unternehmen auch in diesen Fällen vollen Ersatz erhält. Aber die Eigenschadendeckung setzt natürlich ebenfalls voraus, dass die Personen, die ihre Pflichten verletzt haben, überhaupt zu den Versicherten zählen. Mit dem Ausschluss von Prokuristen und leitenden Angestellten schadet sich das Unternehmen also wiederum.

Strafrechtsschutz – warum Arbeitnehmer einbeziehen?

Der Strafrechtsschutz übernimmt Anwaltskosten in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Er zieht den Kreis der Versicherten noch weiter als die D&O und erfasst neben den dort Versicherten auch sämtliche Arbeitnehmer. Je nach Bedingungswerk erstreckt sich die Deckung darüber hinaus auf Gesellschafter sowie auf bestimmte Externe, wie etwa freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter von Fremdfirmen. Strafverfahren gegen Organmitglieder haben oftmals eine Verbindung zur Organhaftung. Denn die meisten Haftungsnormen sind im Falle vorsätzlicher Verursachung auch strafrechtlich sanktioniert. Dies gilt insbesondere für den klassischen Innenanspruch des Unternehmens wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten, der übrigens auch Gesellschafter-Geschäftsführer uneingeschränkt trifft. Lautet hier der Vorwurf auf Vorsatz, bei gleichzeitiger Bereicherungsabsicht, könnte dies Anlass für die Staatsanwaltschaft sein, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zu prüfen.

In solchen Fällen gibt es eine besondere Herausforderung: Nicht selten werden Arbeitnehmer des Unternehmens oder die genannten externen Personen als Zeugen vernommen. Ihrer Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen kommt in vielen Fällen erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund sollten diese Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Zeugenaussage unbedingt anwaltlich beraten sein. Dies gilt insbesondere für ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht. Als Geschäftsführungsmitglied schadet man sich also selbst, wenn man den Kreis der Versicherten in der Strafrechtsschutzversicherung verengt.

www.suedvers.de

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