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06. März 2023

Neuregelung Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung für „kleine“ Photovoltaikanlagen in das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72) eingeführt. Die Norm ist rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft getreten und reduziert bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

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BANSBACH GmbH

Regelungsinhalt der Norm ist die Steuerfreiheit von Einnahmen oder Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden wie z. B. Garagen) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien) von bis max. 30 kW (peak). Darüber hinaus regelt § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak), wenn es sich um eine Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden handelt. Die 100-kW (peak)-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen (natürliche Person/Kapitalgesellschaft/Mitunternehmerschaft). Je Wohn- oder Gewerbeeinheit darf die Leistung von 15 kW (peak) nicht überschritten werden.

Werden durch den Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen ausschließlich steuerfreie gewerbliche Einkünfte erzielt, entbindet das den Steuerpflichtigen von der Gewinnermittlungsverpflichtung (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Unklar ist allerdings, ob auch die Erklärungs-pflicht für Kapitalgesellschaften/Mitunternehmerschaften entfällt, wenn deren Tätigkeit aus-schließlich in dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen besteht.

Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen oder Entnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Somit dürfen auch keine Abschreibungen für begünstige Photovoltaikanlagen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

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